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Ratgeber · EU AI Act Art. 50 Abs. 4

KI-Texte kennzeichnen: Wann Pflicht ist und wann redaktionelle Kontrolle reicht

Von Artur KokoevStand: 11 Min. Lesezeit
Kurzantwort

KI-Texte kennzeichnen musst du nur, wenn du sie veröffentlichst, um die Öffentlichkeit über Themen von öffentlichem Interesse zu informieren, etwa Politik, Gesundheit, Finanzen oder Umwelt (Art. 50 Abs. 4 AI Act, gilt seit 02.08.2026). Produkt- und Werbetexte ohne Aussagen zu Gesundheit, Sicherheit oder Nachhaltigkeit sowie interne Dokumente fallen nicht darunter. Auch bei News und Fachartikeln entfällt der Hinweis, wenn ein fachkundiger Mensch den Text inhaltlich prüft, mindestens mit Faktencheck, und eine benannte Person die redaktionelle Verantwortung trägt.

Stell dir vor, du lässt ChatGPT einen Blogartikel über Änderungen bei der Grundsteuer schreiben, überfliegst ihn und klickst auf „Veröffentlichen“. Genau für diesen Fall gibt es die Pflicht, KI-Texte zu kennzeichnen. Den KI-Produkttext für dein neues Sofa trifft sie nicht. Die meisten Unternehmenstexte brauchen also keinen Hinweis. Du musst nur wissen, in welche Gruppe deine fallen.

Chatbots, Deepfakes und Bußgelder behandelt der Überblick zur KI-Kennzeichnungspflicht 2026. Hier geht es nur um Texte.

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Wann du KI-Texte kennzeichnen musst: drei Prüffragen

Die Regel steht in Art. 50 Abs. 4 Unterabsatz 2 der KI-Verordnung (amtliche deutsche Fassung). Sie trifft Betreiber, also jedes Unternehmen und jeden Selbstständigen, der KI wie ChatGPT, Claude oder Gemini beruflich für Texte nutzt. Die Kommission zerlegt die Regel in ihren Leitlinien zu Art. 50 vom 20.07.2026 in drei Merkmale (Rn. 131). Nur wenn alle drei zutreffen, prüfst du weiter.

1. Veröffentlichst du den Text?

Veröffentlicht ist ein Text, wenn eine unbestimmte, ziemlich große Zahl von Lesern ihn abrufen kann, gratis oder im Abo. Private und geschäftliche Korrespondenz, Intranet-Texte und Nachrichten in kleinen, geschlossenen Gruppen zählen nicht. Deine KI-formulierte Angebotsmail an einen Kunden ist damit raus.

2. Soll er die Öffentlichkeit informieren?

Der Text muss Wissen, Meinungen oder Fakten vermitteln. Ein Slogan oder „Jetzt 20 % sparen“ tut das nicht.

3. Geht es um ein Thema von öffentlichem Interesse?

Hier fällt die Entscheidung. Gemeint sind Themen, die für die Gesellschaft relevant sind und öffentliche Debatte verdienen. Die Leitlinien nennen:

Die Leitlinien sind unverbindlich, das letzte Wort hat der EuGH (Rn. 5). Greifbarer sind die Beispiele der Kommission:

Beispiele aus den Leitlinien, Rn. 131
Hinweis nötig (ohne redaktionelle Prüfung)Fällt nicht unter die Regel
KI-Zusammenfassung eines Zeitungsartikels über einen GemeinderatsbeschlussKI-generierte Fantasy-Romane
KI-bearbeitete Passagen eines Lifestyle-Artikels über Diäten bei einer KrankheitWerbe- und Produkttexte ohne Aussagen zu Gesundheit, Verbrauchersicherheit oder Nachhaltigkeit
KI-bearbeitete Berichte mit Investoreninformationen eines börsennotierten UnternehmensNews-Zusammenfassung, die ein Chatbot nur für den fragenden Nutzer erzeugt
KI-generierte Unwetterwarnung auf dem Social-Media-Profil eines WetterdienstesKI-gestützter Compliance-Rat eines Beraters an seinen Mandanten
Der Haken bei Werbetexten

Die Kommission nimmt Werbe- und Produkttexte nur aus, solange sie keine Aussagen etwa zu Gesundheit, Verbrauchersicherheit oder Nachhaltigkeit enthalten. Was mit solchen Claims gilt, sagt sie nicht ausdrücklich. Einen ungeprüften KI-Text mit „stärkt das Immunsystem“ würde ich deshalb kennzeichnen oder fachlich prüfen lassen.

Die Ausnahme: menschliche Prüfung plus redaktionelle Verantwortung

Auch wenn alle drei Merkmale zutreffen, entfällt der Hinweis, sobald zwei Bedingungen zusammen erfüllt sind: Ein Mensch hat den Text geprüft oder redaktionell kontrolliert, und eine natürliche oder juristische Person trägt die redaktionelle Verantwortung (Rn. 133). Eine allein reicht nicht.

Die Kommission verlangt eine bewusste inhaltliche Prüfung durch Menschen mit Fachwissen. Der Faktencheck ist das Minimum (Rn. 134). Redaktionelle Kontrolle heißt: Jemand darf den Text aus inhaltlichen Gründen freigeben, ändern oder ablehnen und tut das auch. Die FAQ der Kommission zu Art. 50 sagen dasselbe.

Bedingung 1: Zählt das als Prüfung?
SituationPrüfung reicht?Beleg
Fachkundige Kollegin prüft Aussagen, Zahlen und Quellen und gibt freijaRn. 134
Ein Mensch prüft die KI-Übersetzung eines von Menschen geschriebenen Artikels inhaltlichjaBeispiel zu Rn. 138
Nur Rechtschreib- und GrammatikprüfungneinRn. 135
Redaktionsrichtlinie existiert, aber niemand prüft wirklichneinRn. 135
Eine zweite KI prüft, ein Mensch liest nur drüberneinBeispiel zu Rn. 138
Nach der Freigabe schreibt die KI den Text noch substanziell umAusnahme entfälltRn. 136

Ein „Passt, kann raus“ im Slack-Thread ohne inhaltliche Prüfung ist also keine redaktionelle Kontrolle. Auch nicht, wenn es vom Chef kommt.

Die letzte Zeile ist die tückischste: Wer nach der Freigabe noch „mach die Einleitung knackiger“ in den Prompt tippt, braucht eine neue Freigabe (Rn. 136).

Redaktionell verantwortlich ist, wer die letzte rechtliche Verantwortung für die Veröffentlichung trägt: eine Einzelperson, ein Redaktionsteam oder das Unternehmen selbst. Identität und Kontakt dieser Person oder Funktion sollen leicht auffindbar sein (Rn. 138).

Blog, Pressemitteilung, Newsletter: Entscheidungstabelle für 12 Textarten

Die Tabelle zeigt, was für KI-Texte ohne echte Prüfung gilt. Greift die Redaktions-Ausnahme, entfällt der Hinweis in jeder Zeile. Wo „Einschätzung“ steht, sagen die Leitlinien nichts Ausdrückliches.

TextartOhne echte PrüfungWarum
Unternehmensblog zum eigenen Produkt oder ServiceKeine Pflicht, außer ClaimsWerbung, nach Rn. 131 nicht erfasst (Claims siehe oben)
Fachartikel oder Ratgeber zu Gesundheit, Finanzen, Recht, EnergieHinweis PflichtGesundheit und Finanzen nennt die Kommission (Diät-Beispiel). Recht, Energie: Einschätzung
News oder Kommentar zu Politik, Gesellschaft, WirtschaftHinweis PflichtKern der Regel
PressemitteilungJe nach InhaltEinschätzung: Produkt-PR eher Werbung. Investor- und Nachhaltigkeitsberichte erfasst (Rn. 131, 138)
NewsletterJe nach InhaltEinschätzung: Bei großem, offenem Abonnentenkreis veröffentlicht. Angebote nein, Branchen-News oder Rechtsänderungen ja
Social Posts (LinkedIn, Instagram)Je nach InhaltEinschätzung: Promo-Post nein, Meinungspost zu einem neuen Gesetz ja
Produktbeschreibungen im ShopKeine Pflicht, außer ClaimsNach Rn. 131 nicht erfasst (Claims siehe oben)
StellenanzeigenKeine PflichtEinschätzung: Werbung für eine Stelle, kein Debattenthema
E-Books, Whitepaper, BücherJe nach ThemaFiktion nein. Sachbuch zu Klima oder Gesundheit ja (Klimabuch-Beispiel zu Rn. 138)
KI-Übersetzung eines ArtikelsJe nach ThemaEinschätzung: folgt dem Thema des Originals
KI-Zusammenfassung (TL;DR-Box) über einem ArtikelJe nach ThemaBei öffentlichem Interesse erfasst (Rn. 131). Dann reicht es, nur die Box zu kennzeichnen
Interne Texte, Kunden-E-Mails, Chatbot-AntwortenKeine PflichtNicht veröffentlicht. Für Chatbots gilt Abs. 1

Für mich sind drei Zeilen die kritischen: Fachartikel, Newsletter und LinkedIn-Posts. Dort geht es schnell um Gesetze, Förderprogramme, Zinsen oder Gesundheit, und der Faktencheck fällt im Tagesgeschäft am ehesten weg. Willst du Texte, Bilder und Chatbot in einem Rutsch einordnen, nimm den KI-Kennzeichnungs-Check.

So dokumentierst du die Redaktions-Ausnahme

Die Ausnahme hilft dir nur, wenn du sie belegen kannst. Einen guten Rahmen liefert Commitment 4 im Code of Practice zur Transparenz KI-generierter Inhalte, den die Kommission als angemessen bewertet hat. Für Unterzeichner, die keine Medienhäuser sind, sieht er eine interne Richtlinie mit zwei Mindestinhalten vor: die verantwortliche Person mit Name, Rolle und Kontakt sowie einen Überblick, wer vor der Veröffentlichung wie prüft. Einzelnachweise pro Artikel verlangt der Code ausdrücklich nicht.

Unterschreiben musst du den Code nicht. Dann erwartet die Kommission aber einen anderen Nachweis, etwa eine Gap-Analyse gegen den Code, und du solltest mit mehr Nachfragen der Behörden rechnen (Rn. 148). Die Richtlinien-Vorlage unten ist der einfachste Weg. Ich würde zusätzlich ein schlankes Freigabe-Log führen: Titel, Datum, wer geprüft hat. Das kostet eine Spalte im Redaktionsplan und ist im Zweifel dein bester Beleg.

Interne Redaktionsrichtlinie für KI-Texte (Kurzfassung)

Redaktionsrichtlinie für KI-gestützte Texte. Verantwortlich: [Name], [Rolle], [E-Mail]. 1) Bevor wir einen Text veröffentlichen, den KI erstellt oder bearbeitet hat, prüft eine fachkundige Person ihn inhaltlich. 2) Die Prüfung umfasst mindestens den Faktencheck aller Aussagen, Zahlen und Quellen. 3) Die prüfende Person darf den Text freigeben, ändern oder ablehnen. 4) Nach der Freigabe ändert niemand den Text mehr substanziell mit KI, sonst braucht er eine neue Freigabe. 5) Titel, Datum und prüfende Person jeder Freigabe halten wir im Redaktionsplan fest.

Den Kontakt veröffentlichst du laut Leitlinien etwa bei den rechtlichen Angaben der Website (Rn. 138), in Deutschland also naheliegend im Impressum. Betreibst du ein journalistisch-redaktionelles Angebot, nennst du dort nach § 18 Abs. 2 Medienstaatsvertrag ohnehin einen Verantwortlichen mit Name und Anschrift. Der Impressum-Leitfaden der Niedersächsischen Landesmedienanstalt zählt dazu auch Online-Shops mit Blogs oder Magazinen zu übergeordneten Themen. Gibt dieselbe Person deine KI-Texte frei, erledigt ein Eintrag beides. Das ist meine Einschätzung, keine Behördenaussage.

Impressum: redaktionelle Verantwortung

Redaktionell verantwortlich für die Inhalte dieser Website, einschließlich der mit KI-Unterstützung erstellten Beiträge: [Vorname Nachname], [Funktion], [Straße Nr.], [PLZ Ort], [E-Mail].

Wenn du kennzeichnen musst: Platzierung und Hinweistexte

Greift die Ausnahme nicht, brauchst du einen Hinweis, den Leser ohne Klick wahrnehmen (Art. 50 Abs. 5, Rn. 132). Er gehört an den Anfang: über den Text, an die Überschrift oder in einen Vermerk am Textanfang. Diese Beispiele nennt der Code (Sub-measure 1.2.2 f), und die Leitlinien sehen den Beginn der Textveröffentlichung als ersten Kontakt (Rn. 143). Ein Satz ganz unten kommt damit zu spät. Hinweise, die man leicht übersieht, reichen nicht (Rn. 142). Das trifft AGB und Menüs, aus meiner Sicht auch das Impressum. Manche Ratgeber empfehlen trotzdem das Artikelende. Das passt nicht zu Code und Leitlinien.

Stammt nur ein Teil aus der KI, darfst du nur diesen Teil kennzeichnen. Das EU-Icon „AI GENERATED“ ist freiwillig. Art. 50 verlangt einen klaren, eindeutigen Hinweis, dafür kann auch ein deutscher Satz reichen. Ein Gericht hat die Sprachfrage noch nicht entschieden. Wer sich eng am Code orientiert, setzt das Kürzel „AI“ davor und gibt dem Icon einen Alt-Text für Screenreader.

Vollständig KI-generiert (über dem Text)

KI-generiert: Diesen Beitrag haben wir vollständig mit künstlicher Intelligenz erstellt.

KI-unterstützt, ohne redaktionelle Prüfung (am Anfang des Beitrags)

Hinweis: Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung von KI erstellt.

Nur ein Abschnitt, z. B. Zusammenfassung (direkt darüber)

KI-generierte Zusammenfassung: Diesen Abschnitt hat eine künstliche Intelligenz aus dem folgenden Artikel erstellt.

KI-Übersetzung ohne inhaltliche Prüfung (unter der Überschrift)

Diesen Text haben wir mit KI aus dem Englischen übersetzt.

Freiwillig: KI-unterstützt und redaktionell geprüft

Erstellt mit KI-Unterstützung, redaktionell geprüft und verantwortet von [Name, Funktion].

Die letzte Variante brauchst du nicht, wenn die Ausnahme greift. Für mich ist sie bei Fachinhalten trotzdem der beste Standard, weil sie ehrlich ist und nichts kostet.

Sonderfälle: alte Texte, Übersetzungen, Agenturen

Alte Texte: Was du vor dem 02.08.2026 mit KI erstellt und veröffentlicht hast, musst du nicht nachkennzeichnen. Ältere KI-Entwürfe, die noch im CMS liegen, brauchen beim Veröffentlichen aber den Hinweis (Rn. 154). Überarbeitest du einen alten Artikel substanziell mit KI, würde ich ihn wie einen neuen Text behandeln.

Übersetzungen: Die geprüfte KI-Übersetzung nennt die Kommission ausdrücklich als Beispiel für die Ausnahme (Rn. 138). Eine ungeprüfte Übersetzung eines Textes von öffentlichem Interesse würde ich deshalb kennzeichnen. Dass die Leitlinien Übersetzungen als Standardbearbeitung einstufen (Rn. 92), betrifft nur die maschinenlesbare Markierung des Anbieters nach Abs. 2.

Agenturen und Freelancer: Schreiben Angestellte oder Freelancer unter deiner Kontrolle mit KI, bleibt dein Unternehmen verpflichtet (Rn. 14). Entscheidet dagegen eine beauftragte Agentur allein, ob und wie sie KI nutzt, ist laut Kommission sie der Betreiber, nicht du. Ich würde das trotzdem vertraglich festhalten, der Text trägt am Ende deinen Namen.

Was nicht hierher gehört: Uni, Google, Bilder, Chatbots

Haus- und Abschlussarbeiten: Ob du KI in einer Haus- oder Bachelorarbeit angeben musst, regeln Hochschule oder Schule, etwa per Prüfungsordnung oder Eigenständigkeitserklärung. Art. 50 ist dafür nicht der Maßstab.

Google und SEO: Laut Googles Doku zu generativen KI-Inhalten (Stand 10.12.2025) sind KI-Texte erlaubt, solange sie Search Essentials und Spam-Richtlinien einhalten. Wer massenhaft KI-Seiten ohne Mehrwert erzeugt, riskiert einen Verstoß gegen die Regel zu Scaled Content Abuse. Angaben zur Entstehung empfiehlt Google, wo sie für deine Leser Sinn ergeben. Das ist eine Empfehlung, keine Rechtspflicht.

Bilder, Social Media, Chatbots, Datenschutz: Für KI-Bilder gilt die Deepfake-Regel, siehe KI-Bilder kennzeichnen. Posts mit KI-Bildern oder -Videos behandelt der Ratgeber zur KI-Kennzeichnung auf Social Media. Für deinen Website-Bot gilt die Chatbot-Kennzeichnungspflicht. Landen Kundendaten im Prompt, prüf dein Tool mit dem KI-Tools Datenschutz-Check.

Häufige Fragen

Muss man KI-Texte kennzeichnen?

Nur wenn du sie beruflich veröffentlichst, um über Themen von öffentlichem Interesse zu informieren, und die Redaktions-Ausnahme nicht greift. Werbetexte ohne Gesundheits-, Sicherheits- oder Nachhaltigkeitsclaims, interne Texte und Korrespondenz fallen nicht darunter.

Muss ich KI-Blogartikel kennzeichnen?

Ein Artikel über dein eigenes Produkt nicht. Ein Ratgeber zu Steuern, Gesundheit oder einem neuen Gesetz schon, außer eine fachkundige Person prüft ihn inhaltlich und jemand trägt benannt die Verantwortung.

Reicht Korrekturlesen als redaktionelle Kontrolle?

Nein. Rechtschreibprüfung, eine Richtlinie nur auf Papier, eine Prüfung durch eine zweite KI oder eine flüchtige Freigabe reichen laut Kommission nicht (Rn. 135). Verlangt ist eine inhaltliche Prüfung mit mindestens einem Faktencheck.

Muss ich Produktbeschreibungen aus ChatGPT kennzeichnen?

Nach den Leitlinien zu Art. 50 nein, solange der Text keine Aussagen zu Gesundheit, Verbrauchersicherheit oder Nachhaltigkeit enthält. Bei solchen Claims würde ich prüfen lassen oder kennzeichnen. Irreführende Aussagen bleiben unabhängig davon ein Wettbewerbsproblem.

Gehört der KI-Hinweis ins Impressum?

Nein, der Hinweis gehört an den Textanfang. Ins Impressum gehören Name oder Funktion und Kontakt der redaktionell verantwortlichen Person, wenn du die Redaktions-Ausnahme nutzt.

Was droht, wenn ich nicht kennzeichne?

Bußgelder bis 15 Mio. € oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, was höher ist. Für KMU gilt der niedrigere Betrag. In Deutschland ist die Bundesnetzagentur zuständig, für Mediendiensteanbieter mit journalistischen oder Werbezwecken die Landesbehörden. Ob Mitbewerber fehlende KI-Hinweise nach UWG abmahnen können, ist ungeklärt. Ein veröffentlichtes Urteil dazu ist Stand 23.09.2026 nicht bekannt.

Gilt das auch in Österreich und der Schweiz?

In Österreich gilt Art. 50 unmittelbar, auch wenn laut RTR noch keine nationale Aufsichtsbehörde benannt ist. Schweizer Unternehmen sind erfasst, wenn sie die Verbreitung in der EU vorhersehen. Als Beispiel nennt die Kommission das Posten im weltweit abrufbaren Internet (Rn. 13).

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Über den Autor

Artur Kokoev ist Gründer von digiak.ai. Mit seiner Agentur baut er KI-Agenten, Voice Agents und Automatisierungen für Unternehmen im DACH-Raum. Auf tools.digiak.ai stellt er kostenlose Checks zu KI-Kennzeichnung und Datenschutz bereit.

Erstellt mit KI-Unterstützung, redaktionell geprüft und verantwortet von Artur Kokoev. Stand 23.09.2026. Dieser Ratgeber erklärt die Rechtslage verständlich und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Quellen

  1. KI-Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 50, amtliche deutsche Fassung (EUR-Lex)
  2. EU-Kommission: Leitlinien zu den Transparenzpflichten nach Art. 50, C(2026) 5054 vom 20.07.2026 (PDF, EN)
  3. EU-Kommission: Code of Practice on Transparency of AI-generated Content, final 10.06.2026 (PDF, EN)
  4. EU-Kommission: FAQ zu den Transparenzpflichten nach Art. 50 (Stand 24.07.2026)
  5. EU-Kommission: EU-Icons zur Kennzeichnung KI-generierter Inhalte
  6. Bundesnetzagentur: Transparenzpflichten nach der KI-Verordnung
  7. Niedersächsische Landesmedienanstalt: Leitfaden zur Impressumspflicht (§ 18 MStV, PDF von 2020)
  8. Google Search Central: Guidance on using generative AI content (Stand 10.12.2025)